Wohnraumleerstand auf der Hoffeldstraße 71

Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,

 

zur Sitzung der BV 2 am 24.01.2023 stelle ich als Vertreterin Der Linken in der BV folgenden Antrag:

 

Die BV 2 fordert die Verwaltung auf, eine/n VertreterIn des zuständigen Amtes zu laden, um vorzutragen, wie die Stadt Düsseldorf generell mit dem vielfältigen Wohnungsleerstand umgeht und was getan wird, um diesen wieder dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen.

 

Begründung:

In den letzten Jahren wurden mehrfach Anfragen zum Leerstand diverser Häuser, zuletzt die Hoffeldstraße 71, gestellt. Die Antworten darauf waren durchgehend unbefriedigend. In keinem der angefragten Fälle wurde in den Folgemonaten etwas unternommen.

 

Es stellt sich u.a. die Frage, inwiefern und wann die § 24 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den § 177 und 34 zur Anwendung kommen. Im BauGB wird das allgemeine Vorkaufsrecht geregelt. Im 1. Absatz unter Punkt 8 ist das Vorkaufsrecht anzuwenden, wenn die bauliche Anlage einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweist. Im § 177 Absatz 2 wird formuliert „Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. § 34 gilt für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also auch dort, wo es keinen gültigen Bebauungsplan gibt.

 

 

gez. Monika Müller-Klar