Anfrage zur Sitzung der BV 10 am 25.10.2016 Betretungsrecht im Garather Forst
zur Sitzung der Bezirksvertretung 10 am 25.10.2016 stelle ich als Vertreterin der LINKEN folgende Anfrage:
Waldgebiete in der Nähe von Ballungsräumen wie hier in Düsseldorf erfüllen ausdrücklich eine wichtige Naherholungsfunktion für die Bewohner*innen. Das Betreten des Waldes ist grundsätzlich laut Bundeswaldgesetz, Landesforstgesetz NRW, Landschaftsgesetz NRW gestattet.
Im Garather Forst sind allerdingsTeile des Waldes eingezäunt, können aber an einigen Stellen durch Tore betreten werden. Allerdings sind auch Teile dieses eingezäunten Waldes dauerhaft mit den Hinweisschildern „Wildschutzzone“gesperrt. Dass der Garather Forst teilweise eingezäunt ist, verstehen viele Naherholungssuchende nicht. Aus diesem Grund stelle ich folgende Anfrage: 1. Sind die Zäune aus Naturschutzgründen errichtet worden und ist dabei das Interesse der Bevölkerung im Ballungsraum auf Nutzung der Landschaft zu Erholungszwecken angemessen berücksichtigt? 2. Welchem Zweck dient die besondere Sperrung innerhalb des eingezäunten Waldes bzw. welches Wild bedarf hier einer besonderen Schutzzone? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage bestehen die Einzäunungen des Waldes und ist diese Einzäunung aktuell noch zeit- und sachgemäß? Freundliche Grüße Angelika Kraft-Dlangamandla
