Einwohnerfreundliche Fragestunde
Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung 02 am 26.01.2010
Sehr gehrte Frau Bezirksvertreterin,
als Vertreter der LINKEN in der Bezirksvertretung 02 stelle ich folgenden Antrag:
Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat der Stadt Düsseldorf die Geschäftsordnung des Rates wie folgt zu ändern:
§ 22 wird neu gefasst:
(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretungen enthalten zu Beginn den obligatorischen Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“.
(2) Berechtigt, in den Einwohnerfragestunden Fragen an die Verwaltung zu stellen, sind die Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter sind nicht berechtigt, in der Einwohnerfragestunde Fragen zu stellen, soweit sie diese auch als Anfragen nach § 7 dieser Geschäftsordnung stellen könnten.
(3) Die Fragen müssen eine Angelegenheit zum Gegenstand haben, die den Stadtbezirk betrifft. Nicht zulässig sind Fragen, die:
· eine Angelegenheit betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln ist,
· schutzwürdige Interessen Dritter berühren,
· laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen der Fragestellerin/dem Fragesteller Auskunftsmöglichkeiten nach §§ 25, 29 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. nach §§ 25, 29 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen.
(4) Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben.
(5) Die Fragen sollen spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12:00 Uhr) bei der Bezirksverwaltungsstelle schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. Die Bezirksverwaltungsstelle leitet die Fragen an die Bezirksvertretung weiter.
(6) Die Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung erfolgt in der Weise, dass jeweils eine Frage durch den Fragesteller oder die Bezirksverwaltungsstelle in der Sitzung laut verlesen und sofort beantwortet wird. Ist der Verwaltung eine sofortige Beantwortung der Frage aus sachlichen Gründen nicht möglich, so erhält die Fragestellerin/der Fragesteller die Antwort in der Einwohnerfragestunde der folgenden Sitzung der Bezirksvertretung. Ist auch dann eine Antwort aus sachlichen Gründen nicht möglich, so erhält die Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb von höchstens vier Wochen schriftlich Antwort. Die schriftliche Antwort wird den Bezirksvertretern in Kopie zur Verfügung gestellt. Die in der Sitzung beantworteten Fragen und Antworten werden zum Sitzungsprotokoll genommen.
(7) Die Zeitdauer der Einwohnerfragestunde beträgt maximal 45 Minuten. Auf Fragen, die innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet werden konnten, erhält die Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb von höchstens vier Wochen schriftlich Antwort. Die Mitglieder der Bezirksvertretung erhalten eine Kopie der schriftlichen Antwort.
Begründung:
In vergangenen Sitzungen der Bezirksvertretung ist immer wieder nach Wegen gesucht worden, die EinwohnerInnen des Stadtbezirkes für die Arbeit der Bezirksvertretung zu interessieren und eine aktive Einbeziehung zu erreichen.
Ein Mittel hierzu kann der § 22 der Geschäftsordnung des Rates sein. Allerdings enthält die bisherige Regelung des § 22 hohe Hürden und bürokratische Regelungen, welche eine Einbeziehung von Einwohnerinnen und Einwohnern in den Willensbildungsprozess erschweren. Um eine Einwohnerfragestunde durchzuführen sind nach der jetzigen Regelung folgende Schritte notwendig:
1. Beschluss der Bezirksvertretung über Durchführung einer Fragestunde mit Themensetzung
2. Veröffentlichung darüber, dass eine Fragestunde durchgeführt wird
3. Schriftliche Fragestellung bis 3 Wochen vor der Sitzung
4. Anwesenheitspflicht des Fragenden zur Sitzung
Um dieses Verfahren transparenter zu gestalten und gleichzeitig die Hürden für die Beteiligung zu senken wird vorgeschlagen, die Geschäftsordnung in diesem Punkt neu zu fassen. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich dabei u. a. an bewährten Regelungen von Nachbarkommunen.
Freundliche Grüße
Ben Klar
