Endabnahme des B8-Centers

Ben Klar

Anfrage zur Sitzung der BV 02 am 26.10.2010

Sehr geehrte Frau Bezirksvorsteherin,

 

zur Sitzung der Bezirksvertretung 02 vom 14.09.2010 hat die Stadtverwaltung unter der Nummer 172 98/2010 eine Informationsvorlage zum B8 Center vorgelegt.

In dieser Vorlage wird ausgeführt, dass die Außenanlagen nicht kontrolliert wurden, da noch keine Endabnahme stattgefunden hat. Diese wiederum hat noch nicht stattgefunden, da noch nicht alle Nutzungseinheiten in Betrieb genommen wurden. Gleichzeitig wird erläutert, dass die Lärmschutzwand angrenzend zu den Wohnhäusern Nr. 6 – 20 an der Kiefernstraße weder in der Länge noch in der Höhe entsprechend der Genehmigungsplanung ausgeführt wurde. Hierzu wurden ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet. Auch der Parkplatz ist nicht entsprechend der Genehmigungsplanung ausgeführt worden, da vorgeschriebene Abstände zur Nachbarbebauung nicht eingehalten wurden.

Gemäß § 82 Abs. 8 Satz 1 BauO NW ist vor Inbetriebnahme eines Gebäudes die Fertigstellung anzuzeigen und daraufhin das Gebäude abzunehmen. Gemäß Satz 2 des gleichen Paragraphen kann eine Gestattung der Ingebrauchname erfolgen, wenn Teilbereiche fertig gestellt wurden. Allerdings stellt sich die Frage, wie eine Ingebrauchnahme gestattet werden kann, wenn die Lärmschutzwand und der Parkplatz nicht kontrolliert wurden, obwohl sie eindeutig den bereits in Betrieb genommenen Nutzungseinheiten zuzuordnen sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW zu verweisen, dass in seinem Leitsatz ausführt „Wird ein Gebäude abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet (aliud), scheidet eine Gestattung der Ingebrauchnahme nach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW aus.“ (OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2009 – 10 B 479/09)

Ebenfalls stellt sich die Frage, ob eine Endabnahme erst dann vorgenommen wird, wenn alle Nutzungseinheiten in Betrieb genommen wurden, auch wenn diese erst Jahre nach der Inbetriebnahme des Gebäudes erfolgt.

 

Als Vertreter der LINKEN in der BV 2 bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Teile des Bauvorhabens waren bei der Inbetriebnahme des Baumarktes noch nicht abgenommen? Bitte detailliert aufführen.
  1. Wann wird voraussichtlich die Endabnahme vorgenommen?
  1. Wie wird die Verwaltung in Zukunft sicherstellen, dass bei einer Gestattung der Ingebrauchnahme nach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW die zugehörigen Bauteile und Außenanlagen abgenommen werden?

 

 

Freundliche Grüße

Ben Klar